Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Dr. Andreas Höpfner.
Die Fachpresse berichtet aktuell, dass die Finanzverwaltung Daten einer deutschen Handelsplattform für Kryptowährungen mit Steuererklärungen von Anlegern abgleicht. Aber was passiert, wenn sich herausstellt, dass Gewinne in der Vergangenheit nicht oder nicht vollständig versteuert wurden? Dann droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und ggf. die Verurteilung zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe.
Wann müssen Kryptowährungen versteuert werden?
Zu den Voraussetzungen einer strafbewehrten Steuerhinterziehung gehört, dass eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben wurde. In Bezug auf Gewinne aus virtuellen Währungen oder sonstigen Token ist das der Fall, wenn diese nicht oder nicht in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben wurden. Zu beachten ist, dass bei Gewinnen aus Kryptowährungen grundsätzlich eine Erklärungspflicht besteht. Denn anders als bei “herkömmlichen” Kapitalanlagen erfolgt kein Kapitalertragssteuerabzug. Eine Steuererklärung ist selbst dann abzugeben, wenn bislang keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand, da zum Beispiel nur Kapitalerträge und Arbeitslohn erwirtschaftet wurden.
Weitere Voraussetzung einer Steuerhinterziehung ist, dass die Steuern infolge der falschen oder unterlassenen Erklärung nicht oder zu niedrig festgesetzt wurden, wobei auch bereits der Versuch strafbar ist.
Straffreiheit durch Selbstanzeige?
Die Tat muss zudem vorsätzlich begangen werden. Die Grenze für ein vorsätzliches Verhalten ist aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden schnell überschritten. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung drohen neben Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Eine nicht vorsätzliche, aber leichtfertige Steuerverkürzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Es gibt allerdings einen Ausweg, denn der Weg in die Straffreiheit wird durch eine wirksame Selbstanzeige ermöglicht. Eine solche ist indes nicht mehr möglich, wenn die Tat entdeckt ist. Kryptoanleger sind daher gut beraten, jetzt noch schnell fachkundigen Rat einzuholen und – soweit geboten – zu handeln. Dies gilt insbesondere, wenn befürchtet wird, dass durch den aktuellen Datenabgleich ein früheres Fehlverhalten aufgedeckt werden könnte. Die Gefahr ist jedoch auch für die Zukunft nicht gebannt. Vielmehr lehrt die Vorgehensweise der Finanzbehörden bei vergleichbaren Sachverhalten wie ausländischen Schwarzgeldkonten, dass sowohl kurz- als auch langfristig mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen ist.
Author: Martin Smith
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